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   RG, 05.11.1914 - Rep. VI. 350/14   

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https://dejure.org/1914,45
RG, 05.11.1914 - Rep. VI. 350/14 (https://dejure.org/1914,45)
RG, Entscheidung vom 05.11.1914 - Rep. VI. 350/14 (https://dejure.org/1914,45)
RG, Entscheidung vom 05. November 1914 - Rep. VI. 350/14 (https://dejure.org/1914,45)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist Klagänderung anzunehmen, wenn ein Anspruch zuerst auf unerlaubte Handlung und dann auf Vertrag gestützt wird? 2. Wann beginnt die Verjährung aus § 852 BGB. für den Anspruch auf den Gehaltsausfall zu laufen, den ein durch eine Körperverletzung beschädigter Beamter ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klagänderung; Verjährung aus § 852 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 85, 424
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56

    Konnossement

    Der Revision kann zugegeben werden, daß ebenso wie bei der Verjährung (§ 209 Abs. 1 BGB; RGZ 85, 424 [429]) grundsätzlich nur die Klage des Berechtigten die Frist des § 612 HGB zu wahren geeignet ist.
  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZR 70/57
    II« per Revision ist §ueh darin zu folgen, daß nur eine Klageerhebüng des Berechtigten die Verjährung nach § 209 BGB zu unterbrechen geeignet ist (RGZ 52, 181, 184; 85, 424, 429; RG HRR 1930, 773; BGH Urteil vom 26. September 1957 - II ZR 267/56 - S. 8 , zum Abdruok in der amtlichen Sammlung vorgesehen, NJW 1957, 1838; BGB RGRK 10. Aufl. § 209 Anm. 1 S, 407, 408; Staudinger BGB 11. Aufl. § 209 Nr. 3; Palandt BGB 16, Aufl, § 209 Anm. 1).
  • BGH, 20.10.1983 - I ZR 86/82

    Dauer der Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung

    Eine Beendigung der Unterbrechung der Verjährung - wie in den Fällen des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB - tritt aber im Unterlassungsfall nicht ein (RGZ 85, 424, 430; 163, 396, 398, 399; Staudinger-Coing, BGB, 11. Aufl., § 209 Rdnr. 3; Staudinger-Dilcher, a.a.O. Rdnr. 10; Soergel-Augustin, a.a.O.; BGB-RGRK, a.a.O.; allg.M.).
  • BGH, 12.07.1960 - VI ZR 73/59

    Verjährung des Anspruchs auf Erhöhung einer Schadenrente

    Aber da sie ihre Forderungen aus abgeleitetem Recht (dem höher gewordenen Unterhaltsschaden der Witwe We.) herleitet, würde es verjährungsrechtlich zu ihren Lasten gehen, wenn nach Eintritt und Kenntnis der schadenserhöhenden Umstände durch die Witwe Weidenbach mehr als drei Jahre (§ 852 BGB) bis zur Zustellung der Klage verstrichen wären (RGZ 63, 382, (388); 85, 424, (428); 124, 111; 148, 19; 151, 345; 152, 115; Urteil des erkennenden Senats vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - = VersR 1959, 34 = LM § 1542.(Nr. 23) RVO; Wussow a.a.O. TZ 1008).
  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 119/64

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen am Fahrbahnrand abgestellten Kranwagen

    Wurde hiernach durch die Zustellung des Bescheides vom 16. August 1957 für die Versicherer die Klagefrist in Lauf gesetzt, so konnte diese Frist - bei Meidung des Verlustes des Anspruchs - nur durch eine zulässige Klage gewahrt werden, d.h. grundsätzlich durch die Klage des Berechtigten selbst (BGHZ 25, 250, 256 [BGH 26.09.1957 - II ZR 267/56]; RGZ 85, 424, 429) also der Versicherer, auf die Ansprüche des Klägers kraft Gesetzes übergegangen waren.
  • BGH, 16.02.1965 - VI ZR 247/63
    Von dieser letzten, auf der Rechtsprechung des Reichsgerichts beruhenden Ansicht (RGZ 85, 424, 428; RG JW 1915, 655) ist der erkennende Senat jedoch abgegangen.
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